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    <title>Lukasz Krason-Becker - LAWgical</title>
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    <description>Recht und Neue Medien</description>
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    <pubDate>Fri, 15 Aug 2008 18:23:24 GMT</pubDate>

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        <title>RSS: Lukasz Krason-Becker - LAWgical - Recht und Neue Medien</title>
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    <title>Digitale Bibliothek für Europa nimmt Formen an</title>
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    <author> (Lukasz Krason-Becker)</author>
    <content:encoded>
    Die EU-Kommission bekräftige vorgestern ihre Zusage, in den nächsten beiden Jahren im Rahmen der Forschungs- und Innovationsprogramme ca. 120 Mio. EUR in die &quot;Digitale Bibliothek für Europa&quot; zu investieren. Das Projekt hat zum Ziel, dass künftig alle wesentlichen Inhalte, die heute in europäischen Bibliotheken und anderen Kultureinrichtungen nahezu vollständig nur in Papierform aufbewahrt werden, auch digital gespeichert und online abrufbar werden. Die Gesamtkosten des Projekts werden auf 225 Mio. EUR geschätzt. An der Durchsetzung der Digitalisierung des archivierten Materials wirkt im Rahmen des Netzwerkes &quot;&lt;a href=&quot;http://www.communia-project.eu/conf2008&quot; title=&quot;Communia-Home&quot;&gt;Communia&lt;/a&gt;&quot; auch die &lt;a href=&quot;http://www.eear.eu&quot; title=&quot;EEAR Home&quot;&gt;Europäische EDV-Akademie des Rechts&lt;/a&gt; aus Merzig mit.&lt;br /&gt;
Näheres zur Digitalen Bibliothek für Europa: &lt;a href=&quot;http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/08/1255&amp;amp;format=HTML&amp;amp;aged=0&amp;amp;language=DE&amp;amp;guiLanguage=en&quot; title=&quot;Pressemitteilung der EU-Kommission&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;.  
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    <pubDate>Wed, 13 Aug 2008 09:55:23 +0200</pubDate>
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    <title>Bulgarische Staatsanwaltschaft ermittelt im Zusammenhang mit Microsoft-Verträgen der Regierung</title>
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    <author> (Lukasz Krason-Becker)</author>
    <content:encoded>
    Die bulgarische Tageszeitung &quot;Dnevnik&quot; berichtet in der &lt;a href=&quot;http://www.dnevnik.bg/show/?storyid=521068&quot; title=&quot;Link zum bulgarischen Bericht im &quot;Dnevnik&quot;&quot;&gt;Ausgabe vom 1.07&lt;/a&gt; über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Verträgen, die die bulgarische Regierung mit Microsoft geschlossen hat. Es ging um die Ausstattung der bulgarischen Verwaltung mit 60.000 PC-Arbeitsplätzen und um 2.000 Lizenzen für Server-Betriebssysteme. Bereits 2004 hatte das bulgarische Parlament seine Zustimmung zum Vertrag zwischen Regierung und Microsoft verweigert. Das Geschäft kam Ende 2007 trotzdem zustande - vermittelt durch die Vertriebsgesellschaft CAPK &quot;Progress&quot;, der Verbindungen zur ehemaligen kommunistischen Staatssicherheit nachgesagt werden. Die Regierung zahlte für die Lizenzen im Voraus - ein halbes Jahr vor der Lieferung. Der Preis von 85,7 Mio. Leva (entspricht in etwa 44 Mio. EUR) ist das Doppelte des Ladenpreises! Die bulgarische Regierung hat zu dem Bericht von &quot;Dnevnik&quot; bisher keine Stellung genommen.&lt;br /&gt;
Übrigens: wer nicht so gut bulgarisch kann, kann &lt;a href=&quot;http://blog.veni.com/?p=512&quot; title=&quot;Blog von Veni Markovski&quot;&gt;hier&lt;/a&gt; nachlesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verträge zwischen Software- / Hardware-Lieferanten und dem Staat sind immer eine Spannende Angelegenheit. Für den Lieferanten bedeuten sie eine langfristige Einnahmequelle (Support und Updates) von einem solventen Vertragspartner. Deswegen sind große Rabatte üblich. Derartige Rabatte werfen manchmal die Frage nach einer möglicherweise entstehenden Abhängigkeit der Staatsverwaltung von einem Lieferanten auf. Auch sind immer vergaberechtliche Fragestellungen betroffen. Dass aber - wie hier - der Einkaufspreis weit &lt;em&gt;über&lt;/em&gt; dem normalen Ladenpreis liegt, ist eine ganz besonders pikante Sache.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der EU ist die Ausstattung der Verwaltung und der Justiz mit PCs und Internet sehr unterschiedlich weit fortgeschritten: von ganz wenig (Griechenland) bis sehr weit (Skandinavien). Nur in seltenen Fällen wird eine speziell für die Verwaltung / Justiz gefertigte Software verwendet. In aller Regel greift man auf handelsübliche Standardsoftware zurück. In Manchen EU-Staaten (z.B. Belgien) ist - zumindest in einigen Bereichen - eine freie Software gesetzlich vorgeschrieben. Das geht aus der europaweiten Studie &quot;Work on e-justice&quot; hervor, die im Frühjahr 2007 von der Europäischen EDV-Akademie des Rechts gGmbH &lt;a href=&quot;http://www.eear.eu/&quot; title=&quot;Homepage EEAR&quot;&gt;(EEAR)&lt;/a&gt; durchgeführt wurde.   
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    <pubDate>Fri, 04 Jul 2008 07:49:57 +0200</pubDate>
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    <title>„Elektronische Fußfessel“ in Polen ab September 2009</title>
    <link>http://www.lawgical.org/index.php?/entry/405-Elektronische-Fussfessel-in-Polen-ab-September-2009.html</link>
    
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    <author> (Lukasz Krason-Becker)</author>
    <content:encoded>
    Die polnische Justiz benötigt ein elektronisches System zur Überwachung von Strafgefangenen. Polens Justizminister Ćwiąkalski hat bereits das Vergabeverfahren eingeleitet. Staatspräsident Kaczyński hatte am vergangenen Freitag ein entsprechendes  &lt;a href=&quot;http://isip.sejm.gov.pl/servlet/Search?todo=file&amp;amp;id=WDU20071911366&amp;amp;type=2&amp;amp;name=D20071366.pdf&quot; title=&quot;Gesetz über den Strafvollzug außerhalb der Vollzugsanstalt im System der elektronischen Überwachung (PL)&quot;&gt;Gesetz&lt;/a&gt; zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes unterzeichnet. Ab September 2009 wird es in Polen die sog. &lt;a href=&quot;http://de.wikipedia.org/wiki/Elektronische_Fußfessel&quot; title=&quot;Was ist eine elektronische Fußfessel?&quot;&gt;elektronische Fußfessel &lt;/a&gt;geben, die auch in Deutschland in der Diskussion ist und bereits getestet wurde. Die „Fußfessel“ (kann auch eine Handschelle sein), ist mit einem Sender ausgestattet, der Hochfrequenz-Radiowellen ausstrahlt, die von einem Empfänger aufgenommen und an die Überwachungszentrale – entweder eine staatliche Einrichtung oder ein beliehenes Unternehmen – übermittelt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie die Polnische Presseagentur (PAP) berichtet, sollte die „Fußfessel“ bereits im August dieses Jahres in Polen eingeführt werden, doch es hatte sich schon abgezeichnet, dass die technische Umsetzung mehr Zeit in Anspruch nehmen würde. Das Gesetz gibt es bereits seit September 2007. Nun wurde seine neue Fassung ausgefertigt, die den neuen Starttermin bestimmt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gefängnisse in Polen sind dramatisch überfüllt. Die Einhaltung der ohnehin schon sehr niedrigen Mindestnorm von 3 qm pro Strafgefangenen bereitet große Probleme. Ab dem 1.9.2009 soll in bestimmten, vom neuen Gesetz vorgesehenen Fällen der Vollzug im Gefängnis auf Antrag des Verurteilten durch einen Vollzug mithilfe der „Fußfessel“ ersetzt werden können. Diese Art des Vollzugs ist an eine Reihe von Bedingungen und Auflagen geknüpft. Die Strafe darf nicht höher als 1 Jahr sein. Ausgeschlossen sind Verbrechen und bestimmte Fälle von Wiederholungskriminalität. Der Strafgefangene darf sich von dem ihm durch das Vollstreckungsgericht zugewiesenen Aufenthaltsort grundsätzlich nicht entfernen. Er muss dort telefonisch (Festnetz, wohlgemerkt) erreichbar sein. Ausnahmsweise darf er sich – mit vorheriger Genehmigung – entfernen um seinem Beruf nachzugehen, sich fortzubilden, einzukaufen, seine Familie oder eine religiöse Veranstaltung zu besuchen und einiges mehr (Es gibt eine abschließende Liste.). Mithilfe der Fußfessel sollen auch Platzverweise oder Verbote, sich einer Person zu nähern, durchgesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 30 Jun 2008 16:01:24 +0200</pubDate>
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    <title>Die EU richtet ein Transparenzregister ein</title>
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    <author> (Lukasz Krason-Becker)</author>
    <content:encoded>
    Die EU-Kommission hat vorgestern - 23.6.08 - ein &lt;a href=&quot;https://webgate.ec.europa.eu/transparency/regrin/welcome.do?locale=de&quot; title=&quot;Link zum Lobbyisten-Register&quot;&gt;Online-Register&lt;/a&gt; ins Netz gestellt, in das sich Organisationen eintragen können, die Einfluss auf die europäische Gesetzgebung nehmen wollen. Es ist bekannt, dass in den Entscheidungszentren der EU verschiedene Unternehmen, NGO, Gewerkschaften, Anwaltskanzleien u. a. stets versuchen, auf Kommissare, Abgeordnete, deren Referenten und auf sonstige EU-Beamte einzuwirken. „Derartige Lobbytätigkeiten“ – so die &lt;a href=&quot;http://ec.europa.eu/news/justice/080623_1_de.htm&quot; title=&quot;Presseeklärung der Kommission zum Register&quot;&gt;Presseerklärung&lt;/a&gt; der Kommission von 23.6.08 - &lt;br /&gt;
„sind ein wichtiger Bestandteil eines demokratischen Systems und gewährleisten, dass sich die politischen Entscheidungsträger bewusst sind, welche Auswirkungen ihre Entscheidungen auf verschiedene Bevölkerungsgruppen haben“. Allerdings soll diese Lobbytätigkeit nun besser reglementiert werden. Sie soll transparenter werden (das Register ist ein Produkt der &lt;a href=&quot;http://ec.europa.eu/commission_barroso/kallas/transparency_en.htm&quot; title=&quot;Europäische Transparenzinitiative&quot;&gt;Europäischen Transparenzinitiative&lt;/a&gt;): die sich registrierenden Organisationen müssen Angaben u. a. über  die Interessen, die sie verfolgen und über ihre Finanzierungsquellen machen. Außerdem müssen sie einem Verhaltenskodex für ihre Kontakte mit EU-Beamten zustimmen. Zunächst gilt das Register nur für Kontakte mit der EU-Kommission. In Zukunft soll es nach Möglichkeit auf den Rat und das Parlament erweitert werden. Das Register ist mehrsprachig, alle dort gemachten Angaben sind für das Publikum einsehbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Presseerklärungen der Kommission wird nicht klar, was eine Eintragung in das Register bewirkt. Zwar &lt;a href=&quot;http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/08/988&amp;amp;format=HTML&amp;amp;aged=0&amp;amp;language=DE&amp;amp;guiLanguage=en&quot; title=&quot;heißt&quot;&gt;heißt&lt;/a&gt; es einerseits, die Lobbyisten „seien aufgefordert“, sich zu registrieren. Doch was, wenn sie es nicht tun? Man könnte vermuten, den Registrieren würde der Kontakt mit den Kommissionsbeamten künftig leichter  gemacht als den Nichtregistrierten. Doch offenbar ist das gerade nicht geplant. Abgesehen davon, dass die registrierten Interessenvertreter über E-Mail über öffentliche Konsultationen informiert werden können, sollen mit der Registrierung „keine Privilegierungen verbunden“ sein. Warum dann also?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 25 Jun 2008 10:18:57 +0200</pubDate>
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    <title>Programmhinweis: n-tv über rechtliche Internetportale und Hotlines</title>
    <link>http://www.lawgical.org/index.php?/entry/403-Programmhinweis-n-tv-ueber-rechtliche-Internetportale-und-Hotlines.html</link>
    
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    <author> (Lukasz Krason-Becker)</author>
    <content:encoded>
    Am morgigen Freitag um 18:30 (Wiederholung am Montag, 23.6, 15.15 h) wird die n-tv-Sendung &quot;Steuern und Recht&quot; über die Ergebnisse einer Untersuchung der Stiftung Warentest zum Thema Rechtsberatung über Internet und Telefon berichten. Die morgige Sendung wird von anwaltauskunft.de (also vom Deutschen Anwaltverein) gesponsert. Ob da wohl rauskommt: &quot;Rechtsberatung am Telefon ist unbedenklich&quot;?  
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 19 Jun 2008 16:48:06 +0200</pubDate>
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    <title>ZPO-Änderung:   Mahnanträge von Anwälten ab dem 1.12.08 nur noch in maschinell lesbarer Form zulässig</title>
    <link>http://www.lawgical.org/index.php?/entry/402-ZPO-AEnderung-Mahnantraege-von-Anwaelten-ab-dem-1.12.08-nur-noch-in-maschinell-lesbarer-Form-zulaessig.html</link>
            <category>Gesetzgebung</category>
    
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    <author> (Lukasz Krason-Becker)</author>
    <content:encoded>
    Wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) in der Mitteilung vom 12.06.2008 berichtet, tritt am 1.12.2008 die die Änderung des § 690 Abs. 3 ZPO (in Art. 10 Nr. 8, Art. 28 Abs. 2 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2006, BGBl. I 2006,  S. 3416) in Kraft. Danach werden Mahnanträge von Rechtsanwälten nur noch in maschinell lesbarer Form zugelassen. Weiterhin in Papierform eingereichte Anträge von anwaltlichen Prozessvertretern werden ab diesem Zeitpunkt vom zuständigen Mahngericht als unzulässig zurückgewiesen (§ 691 Abs. 1 ZPO). Auf eine Härteregelung wurde explizit verzichtet. Rechtsbeistände werden von dem Gesetz nicht erfasst, dagegen soll diese Vorschrift auch für Rechtsanwälte gelten, die in eigener Sache tätig werden, sowie für Inkassounternehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maschinell lesbar im Sinne des Gesetzes sind: &lt;br /&gt;
&lt;ul&gt;&lt;li&gt;elektronische Datenträger (regelmäßig Disketten; andere Datenträger wie z.B. Magnetbandkasseten und Magnetbänder nur noch bei einigen wenigen Mahngerichten, da es sich um veraltete Medien handelt; andere Speichemedien wie USB-Sticks, CD-ROMs und Speicherkarten können für den Datenaustausch nicht genutzt werden)&lt;/li&gt;&lt;li&gt;die elektronische Übermittlung der Antragsdaten per EGVP (elektronisches &lt;br /&gt;
Gerichts- und Verwaltungspostfach) mit Signaturkarte&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Online-Mahnantrag, der ausschließlich über das Internet übermittelt wird (auch hier wird das EGVP benötigt) mit Signaturkarte&lt;/li&gt;&lt;li&gt;der Ausdruck als Barcode-Antrag auf Blanko-Papier ohne Signaturkarte&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;br /&gt;
Weitere Informationen zum elektronischen Mahnverfahren finden sich unter &lt;a href=&quot;http://www.mahnverfahren.nrw.de &quot; title=&quot;www.mahnverfahren.nrw.de &quot;&gt;www.mahnverfahren.nrw.de &lt;/a&gt;sowie unter &lt;a href=&quot;http://www.mahngerichte.de&quot; title=&quot;Gemeinsame Seite der Mahngerichte der Bundesländer&quot;&gt;www.mahngerichte.de&lt;/a&gt;- der gemeinsamen Internetseite der Mahngerichte der Bundesländer, die am automatisierten &lt;br /&gt;
gerichtlichen Mahnverfahren teilnehmen.   
    </content:encoded>

    <pubDate>Sun, 15 Jun 2008 23:02:37 +0200</pubDate>
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    <category>egvp</category>
<category>mahnantrag</category>
<category>zivilverfahren</category>
<category>zpo</category>

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    <title>Herberger und Koriath streiten über Logik</title>
    <link>http://www.lawgical.org/index.php?/entry/189-Herberger-und-Koriath-streiten-ueber-Logik.html</link>
    
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    <author> (Lukasz Krason-Becker)</author>
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    Eine in dieser Form seltene Veranstaltung erwartet die juristische Fakultät in Saarbrücken am morgigen Donnerstag, 25. 01. 2007. Prof. Dr. Maximilian Herberger (Institut für Rechtsinformatik) und Prof. Dr. Heinz Koriath (Lehrstuhl für Strafrecht, Rechtsphilosophie und Rechtstheorie) werden sich ein Streitgespräch über die Rolle  der formalen Logik im Recht (Ausbildung und Praxis) liefern. Als besonderer Gast wird Prof. Dr. Ulrich Nortmann von der philosophischen Fakultät die Diskussion bereichern. Beginn ist 14 Uhr c.t. im Gebäude B 4.1, Saal 112. Herzliche Einladung an alle Interessierten!  
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    <pubDate>Wed, 24 Jan 2007 21:08:07 +0100</pubDate>
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    <category>herberger</category>
<category>koriath</category>
<category>logik</category>
<category>saarbrücken</category>

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    <title>BMJ 4.0 online</title>
    <link>http://www.lawgical.org/index.php?/entry/162-BMJ-4.0-online.html</link>
            <category>Sonstiges</category>
    
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    <author> (Lukasz Krason-Becker)</author>
    <content:encoded>
    Die Internetseite des Bundesjustizministeriums &lt;a href=&quot;http://www.bmj.bund.de&quot;  title=&quot;Bundesjustizministerium&quot;&gt;(www.bmj.bund.de)&lt;/a&gt; präsentiert sich ab heute in einem neuen, veredelten Layout (&quot;BMJ 4.0&quot;). Die Oberfläche ist angenehm für das Auge, die Navigation ist dank der Sitemap und der guten Gestaltung der Steuerungsleisten sehr bequem. Die Seite wurde um einige Features ergänzt, etwa um die englische Sprachversion. Pünktlich zur Übernahme der Ratspräsidentschaft durch Deutschland soll auf der Seite über die Grundlagen der EU und über die EU-Rechts- und Justizpolitik informiert werden (Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 11.12.06).  
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    <pubDate>Mon, 11 Dec 2006 15:38:15 +0100</pubDate>
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    <category>bmj</category>

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    <title>Schutz vor &quot;Stalking&quot; - neuer § 238 StGB</title>
    <link>http://www.lawgical.org/index.php?/entry/153-Schutz-vor-Stalking-neuer-238-StGB.html</link>
            <category>Gesetzgebung</category>
    
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    <author> (Lukasz Krason-Becker)</author>
    <content:encoded>
    Der &lt;a href=&quot;http://www.bundestag.de/aktuell/archiv/2006/stalking/index.html&quot;  title=&quot;Neuer § 238 StGB verabschiedet &quot;&gt;Bundestag&lt;/a&gt; hat heute den neuen § 238 StGB verabschiedet, mit dem &quot;Stalking&quot; unter Strafe gestellt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der neue Straftatbestand § 238 StGB entspricht § 241 b StGB des &lt;a href=&quot;http://dip.bundestag.de/btd/16/005/1600575.pdf&quot;  title=&quot;Gesetzesentwurf gegen Stalking&quot;&gt;Gesetzesentwurfes&lt;/a&gt; der Bundesregierung und hat folgenden Wortlaut:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;blockquote&gt;&lt;strong&gt;§ 238 Nachstellung&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich &lt;br /&gt;
1. seine räumliche Nähe aufsucht, &lt;br /&gt;
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, &lt;br /&gt;
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, &lt;br /&gt;
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder &lt;br /&gt;
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. &lt;br /&gt;
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. &lt;br /&gt;
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. &lt;br /&gt;
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.&lt;/blockquote&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Offenbar über den ursprünglichen Gesetzesentwurf hinaus wird der Haftgrund der Wiederholungsgefahr in § 112 a StPO ergänzt, was künftig die Möglichkeit eröffnet, Haft gegen gefährliche Stalking-Täter anzuordnen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den beiden zentralen Merkmalen des Tatbestandes aus dem &lt;a href=&quot;http://dip.bundestag.de/btd/16/005/1600575.pdf&quot;  title=&quot;Gesetzesentwurf § 238 StGB (BT-Drucksache)&quot;&gt;Gesetzesentwurf&lt;/a&gt;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der  Begriff  des &quot;Nachstellens&quot; wird bereits u.  a.  im Gewaltschutzgesetz  sowie  in  § 292  Abs.  1  Nr. 1,  § 329  Abs. 3 Nr. 6 StGB verwendet. Er umfasst das Anschleichen, Heranpirschen,  Auflauern,  Aufsuchen, Verfolgen,  Anlocken,  Fallen stellen und das Treibenlassen durch Dritte. Im vorliegenden Kontext umschreibt  der  Begriff  damit  alle Handlungen,  die darauf ausgerichtet  sind,  durch unmittelbare oder  mittelbare Annäherungen an das  Opfer  in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&quot;Beharrlichkeit&quot;  ist  nicht  bereits bei  bloßer  Wiederholung gegeben. Vielmehr  bezeichnet  der  Begriff  eine in der  Tatbegehung zum Ausdruck kommende  besondere  Hartnäckigkeit  und eine gesteigerte Gleichgültigkeit  des Täters gegenüber dem gesetzlichen Verbot,  die zugleich die Gefahr weiterer Begehung indiziert. Eine wiederholte Begehung ist immer Voraussetzung,  aber für sich allein nicht genügend. Die Beharrlichkeit ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der verschiedenen Handlungen.  Von Bedeutung ist  der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Handlungen und deren innerer Zusammenhang. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das neue Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.&lt;br /&gt;
   
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    <pubDate>Thu, 30 Nov 2006 19:35:40 +0100</pubDate>
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    <category>stalking</category>
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<category>straftat</category>

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    <title>BGH-Grundsatzentscheidung zum Impressum einer Internetseite</title>
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            <category>Rechtsprechung</category>
    
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    <author> (Lukasz Krason-Becker)</author>
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    Der Bundesgerichtshof hat mit &lt;a href=&quot;http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;Datum=2006-7&amp;amp;Seite=3&amp;amp;nr=37635&amp;amp;pos=91&amp;amp;anz=320&quot;  title=&quot;BGH (I ZR) Urteil vom 20.07.2006, § 6 TDG, § 10 MDStV, § 312c BGB&quot;&gt;Urteil vom 20. Juli 2006&lt;/a&gt; einige Fragen im Zusammenhang mit der Impressumspflicht nach § 6 TDG und § 10 des MDStV beantwortet. Hintergrund ist die Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine GmbH, die einen Internetauftritt unterhält und medizinische Zeitschriften und Bücher vertreibt. Auf der Startseite befand sich in der linken Navigationsspalte der Link &quot;Kontakt&quot;. Auf der sich beim Klicken auf &quot;Kontakt&quot; öffnenden Seite waren wiederum mehrere Links - unter anderem (erst nach Scrollen sichtbar) der Link &quot;Impressum&quot;. Darin befanden sich die nicht gerügten und offenbar gesetzeskonformen Angaben zum Diensteanbieter. Die Klägerin machte Unterlassungsansprüche aus § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mir § 6 TDG oder § 10 MDStV und § 312 c Abs.1 S.1 BGB geltend. Die Angaben zum Diensteanbieter seien nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar im Sinne von § 6 TDG, § 10 MDStV bzw. nicht klar und verständlich im Sinne von § 312 c Abs. 1 S.1 BGB. Das LG hatte der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hob das Urteil auf. Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Punkte des BGH-Urteils:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-  §§ 6 TDG, 10 MDStV, 312 c Abs. 1 S.1 BGB sind Vorschriften, die dazu bestimmt sind im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten regeln (§ 4 Nr. 11 UWG),&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Es kann offen bleiben, ob es sich bei kommerziellen Internetangeboten wie dem der Beklagten um geschäftsmäßige Teledienste nach § 2 TDG oder um geschäftsmäßige Mediendienste nach § 2 MDStV handelt- &lt;br /&gt;
 und ob infolgedessen § 6 TDG oder § 10 MDStV Anwendung findet. Beide Vorschriften stimmen nämlich inhaltlich überein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- § 6 TDG und § 10 MDStV verlangen nicht, dass sich die Angaben zum Diensteanbieter auf der Startseite befinden. Sie müssen nur ohne wesentliche Zwischenschritte, ohne langes Suchen zu finden sein. Die entsprechenden Links müssen sich dem durchschnittlichen Nutzer ohne weiteres erschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Bei Tele- und Mediendiensten haben sich im Verkehr die Bezeichnungen &quot;Kontakt&quot; und &quot;Impressum&quot; durchgesetzt, um den Nutzer auf die Angaben zur Person des Anbieters hinzuweisen. Durchschnittlich informierte Nutzer des Internets verstehen diese Bezeichnungen als Hinweis auf die Informationen &lt;br /&gt;
zur Anbieterkennzeichnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Für eine unmittelbare Erreichbarkeit genügt es noch, wenn nicht mehr als zwei Schritte nötig sind, um zu den Angaben zum Diensteanbieter zu gelangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Dass die in § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV angeführten Informationen im Online-Bestellformular aufgelistet sein oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsweise aufgerufen werden müssen, ist weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschriften zu entnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage, wie zu bewerten ist, dass neben dem Link &quot;Impressum&quot; auch andere Links angebracht waren und der Link &quot;Impressum&quot; erst durch Scrollen sichtbar wurde, hatte der BGH vorliegend nicht zu entschieden. Diese Frage war nämlich nicht vom Klageantrag erfasst; in den Tatsacheninstanzen hatten die Parteien nichts dazu vorgetragen, die Klägerin hat sich erst in der Revisionsinstanz darauf berufen. Immerhin stellt der BGH klar, dass das Anbringen verschiedener Links die unmittelbare Erreichbarkeit beeinträchtigen kann, wenn der Nutzer zwischen ihnen erst eine Auswahl treffen oder mehrere Links anklicken muss, weil sie nicht eindeutig sind.  
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    <pubDate>Sun, 22 Oct 2006 11:57:50 +0200</pubDate>
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